Wir vertreten Europa (global)

Mehr als nur "Beschwerde"

Die Europäischen Union hat durch Ihre Grundrechtecharta, die EMRK und die Verträge über die Arbeitsweise der Unsion u.v.m. einen Ansatz gewählt, mit dem Ziel, einen einheitlichen Raum von Freiheit und Sicherheit zu gewährleisten. In diesem Raum hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur eine tragende Bedeutung, sondern Datenschutz ist Menschenrecht und einklagbar.

Für unseren Bereich sind die nachfolgenden Rechte aus dem Primärrecht und dem Sekunddärrecht der EU von Erheblichkeit:

Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
((A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)) oder kurz AEMR),
Artikel 17 des Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte
(UN-Zivilpakt oder IPbpR),
Artikel 7 und 8 der Grundrechtecharta der Europäischen Union
(GRC bzw. GRCh),
Artikel 8 der Europäischen Menschenrechte Konvention
(EMRK),
Artikel 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) und in
Artikel 39 EU-Vertrag

Diese Rechte werden unser Ausgangspunkt sein, um Sie weiterführend zu begleiten oder MItgliedern einen seriösen Begleiter zu vermitteln. Denn nach wie vor ist das deutsche Recht nicht abschließend mit dem EU Recht harmonisiert (vgl. "Solange Entscheidungen" des BVerfG) und an diesen Stellen kommt es zu wesentlichen Überschneidungen, die zur Ungleichbehandlung führen. 

Wir selbst beschäftigen uns seit vielen Jahren mit Vorlagefragen (Art. 267 AEUV) und Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 bis 260 AEUV).

Die Vorlagefragen:

Vorlagefragen sind Rechtsauslegungsfragen, die sich in einem laufenden Gerichtsverfahren an die Auslegung des Unionsrechtes stellen. Je nach Konstellation wird das erkennende Gericht in den Fällen von Art. 267 IV AEUV sofort zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, während in der anderen Konstellation des Art. 267 III AEUV erst das letzte innerstaatliche Gericht (Das Bundesverfassungsgericht gehört nicht zum ordentlichen  Rechtsweg) verpflichtet wird.  Bei dieser Möglichkeit kann vorab geklärt werden, welche Auslegung des EU-Rechts das nationale Gericht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, um nicht gegen EU -Recht zu verstoßen.

Das Vertragsverletzungsverfahren:

In den meisten Fällen wird ein Vertragsverletzungsverfahren nur über Art. 258 II AEUV zu realisieren sein. Dazu wenden Sie sich oder wir uns an die Europäischen Kommision, wo wir den Fall und die jeweilige Vertragsverletzung dort vortragen. Dafür gibt es zwar mittlerweile Onlineformulare, dennoch ist eine sehr ausführliche Begründung und Nachweisführung erforderlich.  Uns hält das nicht ab. 

Wenn Sie uns hierbei unterstützen möchten, melden Sie sich bei uns mit Ihrem Problem oder auch gerne als Übersetzer für Deutsch-Französisch.


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