Prüfung von Gutachten
Sie haben ein psychologisches/ psychiatrischen Gutachten z.B. vom Familiengericht, dem Jobcenter, der Führerscheinbehörde aus einem Strafverfahren oder von anderen Behörden?
Wir prüfen für unsere Mitglieder psychologische/ psychiatrische / familienpsychologische, sowie alle eignungs- und fähigkeitsbewertende Gutachten von Behörden, Gerichten, sozialen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen privater und öffentlicher Träger. Hierzu zählen wir auch medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) sogenannte “Idiotentests“ zur Feststellung einer Fahreignung oder Berufseignung. Ebenso prüfen wir Verfahren und Gutachten zur Berufsausübung zum Entzug der Berufszulassung.
Jedes der vor genannten Gutachten enthält personenbezogene Daten und Informationen. Informationen bestehen aus verarbeiteten und zusammengeführten Daten. Das sind Wahrnehmungen, Eindrücke, Meinungen, Gerüchte, Mutmaßungen, Annahmen, sowie Angaben von Ihnen und von Dritten über Sie oder sonst wem usw..
In jedem der oben aufgeführten Gutachtenarten werden solche sensiblen Daten zu Hauf verarbeitet. Diese Daten werden zu Informationen zusammengeführt und zum Zweck der Beantwortung einer Beweisfrage verarbeitet werden.
Gutachter müssen bei der Erstellung ihrer Gutachten alle Bestimmungen der Datenschutznormen und Prozessordnungen einhalten. Verstoßen die Gutachten gegen wesentliche Datenschutzgesetze, dürfen diese Gutachten von Behörden und Gerichten nicht mehr als Entscheidungsgrundlage genutzt - also weiterverarbeitet - werden.
Kein einziges von uns geprüftes Gutachten hat die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleistet und wir beschäftigen uns seit mehreren Jahren mit solchen Gutachten und auch dem Vorgang des Anfechtens.
Die bislang üblichen Methoden wollen wir hier nur kurz anreißen. Wenn Sie das lesen wollen, klicken Sie auf "mehr".
Mehr… Weniger…Weitere Möglichkeiten
Wir beschäftigen uns mit Möglichkeiten solche Gutachten anzufechten, die diese aufgeworfende Problematik unter Punkt 4 berücksichtigen.
5.1. Vorprüfung
Eine Prüfung von Gutachten ist sehr zeitaufwendig und unter Umständen kostenintensiv. Aus dem Grund bieten wir unseren Mitgliedern mehrere Möglichkeiten an, um einen Überblick zur Planung des weiteren Vorgehens zu bekommen.
Entscheiden Sie sich für die Vorprüfung, dann werden hierbei die Voraussetzungen zur Rechtmäßigkeit der verarbeiteten Daten abgeprüft. Festgestellte Mängel oder Verstöße werden Ihnen oder Ihrem Anwalt mündlich besprochen.
Nach Abschluss der Vorprüfung besprechen wir, das weitere Vorgehen.
5.2. Datenschutz-Expertise
a) Eine weitere Möglichkeit ein Gutachten mit aber auch ohne Anwalt und ohne die voraufgeführten Möglichkeiten anzufechten, liegt nach unseren Untersuchungen darin, aufzuzeigen, dass das Gutachten auf der Verletzung materiellen oder formellen Rechts beruht.
b) Wir prüfen im Verein Artikel 80 e.V. ob in Ihrem Gutachten die strengen Datenschutzgesetze – die eben den Schutz der Privatsphäre, der Familie sicherstellen sollen - eingehalten wurden oder ob ein Verstoß vorliegt und das Gutachten nicht verwendet oder für gerichtliche Entscheidungen herangezogen werden darf.
Anhand der nachfolgenden (nicht abschließenden) 10 Fragen können Sie selbst grob prüfen, ob Gründe für eine genauere datenschutzrechtliche Prüfung vorliegen:
- Haben Sie in die Erstellung des Gutachtens eingewilligt?
- Wurden Sie vor Ihrer Einwilligung (über Folgen, Umfang, Zweck, Beweisfrage, Kosten usw.) aufgeklärt?
- Hatten Sie vor der Einwilligung reichlich Bedenkzeit?
- Haben Sie selbst den Sachverständigen ausgewählt?
- Haben Sie Schweigepflichtentbindungen erteilt?
- Hat der/die Sachverständige mit Ihnen persönlich gesprochen?
- Besteht der Inhalt des Gutachtens ausschließlich aus den Aussagen der betroffenen Eltern?
- Waren Ihnen alle im Gutachten enthaltenen Aussagen vorher bekannt?
- Sind alle Informationen über Sie in dem Gutachten richtig?
- Würden Sie heute nochmal an einem Gutachten teilnehmen?
Wenn Sie nur eine oder gar mehrere der Fragen mit „NEIN“ beantwortet haben, ist davon auszugehen, dass bei einer Prüfung datenschutzrechtliche Verstöße feststellt werden.
c) Mit den von uns festgestellten Verstößen werden wir eine Expertise für Sie fertigen, die Sie in Ihr Verfahren einbringen.
Grundsätzlich spielt es hierbei keine Rolle wie alt das Gutachten ist, oder ob das Verfahren schon längst abgeschlossen ist. Am Ende einer ausführlichen Expertise werden Tatbestände und Rechtsfolgen gemäß dem Datenschutz festgestellt. Hierzu zählt auch, wenn die weitere Verwendung des Inhaltes gesetzlich verboten ist.
Weil Sie damit wieder der angesprochenen Problematik aus Punkt 4 unterliegen, kann die Expertise nur die Grundlage für ein weiteres Vorgehen sein, wenn diese in der Verfahrensentscheidung keine Berücksichtigung findet. Dann wäre zu überlegen mit der Expertise Klage zu erheben.
5.3. Klage einreichen
a) Weil in einem Gutachten Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, haben Sie gemäß Artikel 79 (1) DS-GVO das Recht eine Klage gegen
1) den Sachverständigen als Auftragsverarbeiter oder
2) das Gericht als Auftraggeber einzureichen,
wenn die Ihnen aufgrund der Verordnung zustehenden Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten verletzt worden sind. Hierbei haben Sie insbesondere das Recht Schadensersatz gelten zumachen.
Gegen wen die Klage zu richten ist, muss dann anhand der Verstöße und Unterlagen geprüft werden. Eine Expertise kann so bereits die Grundlage einer Klage sein, wenn sie die schwerwiegenden Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen bereits beinhaltet.
Was wir hierfür benötigen erfahren Sie unter diesem Artikel.
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