Allgemeines

Wir beschäftigen uns satzungsmäßig mit den Fassenten, die das Persönlichkeitsrecht umfasst und beherbergt. 

National: Ein konkretes Datenschutz-Grundrecht ist im  Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht enthalten. Es einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit unter denen die Sie vielleicht gewählt haben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitet sich erst aus der Rechtsprechung des BGH und des Bundesgrundgesetzgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht ab. 

Während das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Persönlichkeitsrechtes das geschützte Rechtsgut darstellt, ist der Datenschutz das zugehörige Vollzugs- bzw. Abwehrrecht. 

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht leitet die Rechtsprechung eine Reihe von spezifischen Fallgruppen ab, die nicht abschließend sind.

  • Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre
  • Recht am eigenen Bild (vgl. §§ 22, 23 KunstUrhG)
  • Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person
  • Schutz vor stigmatisierenden Darstellungen
  • Einschränkung identifizierender Berichterstattung über Straftaten
  • Recht der persönlichen Ehre (z.B. §§ 185 ff. StGB)
  • Schutz vor Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
  • Recht am gesprochenen Wort
  • Recht am geschriebenen Wort
  • Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
  • Recht am eigenen Namen (vgl. § 12 BGB)
  • Schutz vor Imitationen der Persönlichkeit
  • Postmortales Persönlichkeitsrecht
  • Recht auf Resozialisierung
  • Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Für sich gesehen kann jedes noch so belanglose Datum (Datensatz) durch Verarbeitung oder Verknüpfung einen neuen Stellenwert bekommen.  Insoweit gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes keine belanglosen Daten. 

Einschränkungen des Grundrechts sind zwar möglich, bedürften aber einer gesetzlichen Grundlage. Dabei ist der Gesetzgeber an Abwägungskriterien und die Normenklarheit, gebunden. Nach diesen Abwägungen sind nationale Einschränkungen aber nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. 

Differenziert wird bei Eingriffen zwischen Maßnahmen, die ohne oder gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werden, und solchen, die freiwillig erfolgen. Für erstere muss die gesetzliche Ermächtigung auch „bereichsspezifisch, präzise und amtshilfefest“ sein. (Volkszählungsurteil, BVerfG, 1 BvR 209/83 vom 15.12.1983)